Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 49/1874
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
§. 19.Paragraph 19,
Die Wirksamkeit dieses Gesetzes beginnt mit dem Tage seiner Kundmachung.
Mit dem Vollzuge desselben sind die Minister der Justiz, des Innern und der Finanzen beauftragt.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025
Dokumentnummer
NOR12019987
alte Dokumentnummer
N2187415890T