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§ 15a

Fassungen
ab 15.10.1942 — dRGBl. I S 573/1942
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15a heute15.10.1942 dRGBl. I S 573/1942

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 49 aus 1874, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 573/1942

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 a

Inkrafttretensdatum

15.10.1942dRGBl. I S 573/1942

Außerkrafttretensdatum

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

römisch zwei a. Von dem gemeinsamen Vertreter der Besitzer der Teilschuldverschreibungen

Paragraph 15 a

  1. Absatz eins,Für die das Pfandrecht für Besitzer der Teilschuldverschreibungen betreffenden Verfügungen, zu denen nach diesem Gesetze der gemeinsame Kurator berufen ist, kann in der Pfandbestellungs- oder der Pfandübertragungsurkunde (Paragraph 11,) ein gemeinsamer Vertreter der Besitzer der Teilschuldverschreibungen bestellt werden. Auch eine juristische Person kann zu einem solchen Vertreter bestellt werden.
  2. Absatz 2,In der Pfandbestellungs- oder der Pfandübertragungsurkunde sind die einzelnen Befugnisse des gemeinsamen Vertreters eingehend zu bestimmen. Insbesondere kann ihm die Berechtigung zur Empfangnahme der bücherlichen Beschlüsse (Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz 2,) und zur Zustimmung zu einer lastenfreien Abtrennung eines Teiles des belasteten Grundstücks (Paragraph 14, Absatz eins,) vorbehalten werden.
  3. Absatz 3,Zur Gültigkeit der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters wird gefordert, daß sie von dem im Paragraph 2, angeführten Gericht genehmigt und im öffentlichen Buch angemerkt werde. Die Anmerkung findet auf Grund der Pfandbestellungs- oder der Pfandübertragungsurkunde und des gerichtlichen Genehmigungsbeschlusses statt.
  4. Absatz 4,Wurde der gemeinsame Vertreter nicht in der Pfandbestellungs- oder der Pfandübertragungsurkunde bestellt, so kann er nur von dem Pflegschaftsgericht (Paragraph 2,) auf Antrag des gemeinsamen Kurators und nach Anhören des Schuldners bestellt werden. Das Gericht bestimmt dabei eingehend die einzelnen Befugnisse des gemeinsamen Vertreters und ordnet seine Eintragung im öffentlichen Buch an.
  5. Absatz 5,Das im Paragraph 2, angeführte Gericht kann den gemeinsamen Vertreter aus wichtigen Gründen jederzeit seiner Betrauung entheben und seine Löschung im öffentlichen Buch anordnen. Der Antrag auf Enthebung des gemeinsamen Vertreters kann auch von dem gemeinsamen Kurator gestellt werden. Ein neuer gemeinsamer Vertreter kann vom Pflegschaftsgericht auf Antrag des gemeinsamen Kurators und nach Anhören des Schuldners und, falls der bisherige gemeinsame Vertreter auf sein Ansuchen der Betrauung enthoben wurde, auch auf seinen Antrag nach Anhören des gemeinsamen Kurators und des Schuldners bestellt werden. Das Gericht ordnet die Eintragung des neuen gemeinsamen Vertreters im öffentlichen Buch an.

Schlagworte

Pfandbestellungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10001683

Dokumentnummer

NOR12020006

alte Dokumentnummer

N2187429419S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1874/49/P15a/NOR12020006