Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 49/1874 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 573/1942RGBl. Nr. 49 aus 1874, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 573/1942
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15bParagraph 15 b
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
§ 15bParagraph 15 b
(1)Absatz eins,Streitigkeiten über Ansprüche, welche durch oder gegen einen gemeinsamen Vertreter geltend gemacht werden müssen, gehören vor das im § 2 angeführte Gericht. Die Änderung dieses Gerichtsstandes durch Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.Streitigkeiten über Ansprüche, welche durch oder gegen einen gemeinsamen Vertreter geltend gemacht werden müssen, gehören vor das im Paragraph 2, angeführte Gericht. Die Änderung dieses Gerichtsstandes durch Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.
(2)Absatz 2,Bei den Verfügungen, zu denen der gemeinsame Vertreter berechtigt ist, hat der gemeinsame Kurator nicht mitzuwirken.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025
Dokumentnummer
NOR12020007
Alte Dokumentnummer
N2187429420S