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§ 15b

Fassungen
ab 15.10.1942 — dRGBl. I S 573/1942
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15b heute15.10.1942 dRGBl. I S 573/1942

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 49 aus 1874, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 573/1942

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 b

Inkrafttretensdatum

15.10.1942dRGBl. I S 573/1942

Außerkrafttretensdatum

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Paragraph 15 b

  1. Absatz eins,Streitigkeiten über Ansprüche, welche durch oder gegen einen gemeinsamen Vertreter geltend gemacht werden müssen, gehören vor das im Paragraph 2, angeführte Gericht. Die Änderung dieses Gerichtsstandes durch Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.
  2. Absatz 2,Bei den Verfügungen, zu denen der gemeinsame Vertreter berechtigt ist, hat der gemeinsame Kurator nicht mitzuwirken.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10001683

Dokumentnummer

NOR12020007

Alte Dokumentnummer

N2187429420S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1874/49/P15b/NOR12020007