Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 49/1874
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
III. Schlußbestimmungen.römisch drei. Schlußbestimmungen.
§. 16.Paragraph 16,
Dadurch, daß in Folge der Vinculirung einzelner Theilschuldverschreibungen die Zahlung für dieselben nur an bestimmte Personen erfolgen kann, wird die Anwendbarkeit dieses Gesetzes nicht ausgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025
Dokumentnummer
NOR12019984
alte Dokumentnummer
N2187415887T