Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
21/06 Wertpapierrecht
Beachte
zum Inkrafttreten vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113/1869
Text
§. 12.Paragraph 12,
Den Vertrauensmännern liegt ob, sich durch mündlichen Verkehr mit dem gemeinsamen Curator und nöthigenfalls durch Einsicht der Acten in fortlaufender Kenntniß der von dem gemeinsamen Curator zu besorgenden Geschäfte zu erhalten und denselben mit ihrem Rathe zu unterstützen.
Denselben liegt ob, auch wenn sie nicht zu den vom Curator vertretenen Besitzern gehören, dem Curatelgerichte solche Wahrnehmungen, welche die Eignung oder Vertrauenswürdigkeit des gemeinsamen Curators bezweifeln lassen, mitzutheilen.
Schlagworte
Kurator, Akt, Kenntnis, Kuratelgericht, Rat
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020
Dokumentnummer
NOR40001262