Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
21/06 Wertpapierrecht
Beachte
zum Inkrafttreten vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113/1869
Text
§. 13.Paragraph 13,
Der gemeinsame Curator hat bei allen wichtigen Geschäften die Ansicht der Vertrauensmänner zu hören. Wenn der Curator bei dem Curatelgerichte um die Ertheilung einer Genehmigung einschreitet, so hat er die Aeußerung der Vertrauensmänner vorzulegen, sofern diese nicht durch Mitfertigung der Eingabe des Curators ihre Uebereinstimmung mit den Ansichten desselben zu erkennen geben.
Die über ein solches Einschreiten erfolgte Entscheidung des Curatelgerichtes ist auch den Vertrauensmännern zuzustellen, welche dieselbe durch die gesetzlich zulässigen Rechtsmittel anfechten können.
Schlagworte
Kurator, Kuratelgericht, Erteilung, Äußerung, Übereinstimmung
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020
Dokumentnummer
NOR40001263