Kurztitel
Teilung von Gebäuden nach materiellen Anteilen
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869.zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113 aus 1869,.
Text
§. 2.Paragraph 2,
Rechtsverhältnisse, welche vor dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes durch Theilungen begründet wurden, die mit der Bestimmung der ersten Absatzes des §. 1 nicht im Einklange stehen, werden durch diese Bestimmung nicht berührt und können, soweit sie nicht schon durch frühere, für einzelne Gebiete erlassene Theilungsverbote getroffen sind, fortan den Gegenstand der Eintragung in das Grundbuch, sowie weiterer grundbücherlicher Uebertragungen bilden.Rechtsverhältnisse, welche vor dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes durch Theilungen begründet wurden, die mit der Bestimmung der ersten Absatzes des Paragraph eins, nicht im Einklange stehen, werden durch diese Bestimmung nicht berührt und können, soweit sie nicht schon durch frühere, für einzelne Gebiete erlassene Theilungsverbote getroffen sind, fortan den Gegenstand der Eintragung in das Grundbuch, sowie weiterer grundbücherlicher Uebertragungen bilden.
Eine weitergehende Zerstückung von in solcher Art entstandenen Theilen kann aber in Zukunft nicht stattfinden.
Anmerkung
1. Frühere Teilungsverbote: V, RGBl. Nr. 25/1853, für die Stadt Salzburg und V, RGBl. Nr. 18/1855, für Hallein.
2. Über die Behandlung bei der Grundbuchsanlegung siehe §§ 5 und 6 AllgGAG, BGBl. Nr. 2/1930.
Schlagworte
Teilungsverbot, Teilung, Übertragung