Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Teilung von Gebäuden nach materiellen Anteilen
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 50/1879
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869.zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113 aus 1869,.
Text
§. 3.Paragraph 3,
Wenn eine Vereinigung der im §. 2 bezeichneten Theile zu Stande kommt, so kann eine Trennung oder abgesonderte Belastung derselben nicht mehr vorgenommen werden.Wenn eine Vereinigung der im Paragraph 2, bezeichneten Theile zu Stande kommt, so kann eine Trennung oder abgesonderte Belastung derselben nicht mehr vorgenommen werden.
Der Executionsführung können, selbst wenn es sich um ein vor der Vereinigung erworbenes Recht handelt, nur die vereinigten Antheile unterzogen werden.
Es sind jedoch, soweit es zum Zwecke der Vertheilung des Kaufpreises erforderlich ist, die einzelnen Antheile abgesondert zu schätzen.
Schlagworte
Teil, Verteilung, Exekutionsführung, Anteil
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2025
Dokumentnummer
NOR12020010
alte Dokumentnummer
N2187922519S