Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 24.05.1879 — RGBl. Nr. 50/1879 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute24.05.1879 RGBl. Nr. 50/1879 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Teilung von Gebäuden nach materiellen Anteilen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 50/1879

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

24.05.1879RGBl. Nr. 50/1879

Außerkrafttretensdatum

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Beachte

zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113 aus 1869,.

Text

Paragraph 3,

Wenn eine Vereinigung der im Paragraph 2, bezeichneten Theile zu Stande kommt, so kann eine Trennung oder abgesonderte Belastung derselben nicht mehr vorgenommen werden.

Der Executionsführung können, selbst wenn es sich um ein vor der Vereinigung erworbenes Recht handelt, nur die vereinigten Antheile unterzogen werden.

Es sind jedoch, soweit es zum Zwecke der Vertheilung des Kaufpreises erforderlich ist, die einzelnen Antheile abgesondert zu schätzen.

Schlagworte

Teil, Verteilung, Exekutionsführung, Anteil

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10001686

Dokumentnummer

NOR12020010

alte Dokumentnummer

N2187922519S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1879/50/P3/NOR12020010