Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferung von Verbrechern (Anwendung) - Monaco
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 660/1922 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 20/2016Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1922, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 20 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel II.Artikel römisch zwei.
Der gegenwärtige Vertrag wird am Tage nach dem Austausche der Ratifikationsurkunden in Kraft treten. Er wird in Kraft bleiben, bis einer der hohen vertragschließenden Teile dem anderen sechs Monate vorher die Absicht, ihn außer Wirksamkeit treten zu lassen, mitgeteilt haben wird.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2016
Dokumentnummer
NOR12020057
Alte Dokumentnummer
N2188718602R