Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 27.04.1888 — RGBl. Nr. 40/1888 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute27.04.1888 RGBl. Nr. 40/1888 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schutz der Unterseekabel

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 40/1888

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

27.04.1888RGBl. Nr. 40/1888

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 6.

Die Fahrzeuge, welche jene Bojen, die im Falle der Legung, der Störung oder des Bruches von Kabeln die Lage der letzteren anzeigen sollen, sehen oder zu sehen in der Lage sind, haben sich von diesen Bojen mindestens eine Viertelseemeile weit entfernt zu halten.

Die Geräthe oder Netze der Fischer sind in derselben Entfernung zu halten.

Schlagworte

Gerät

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013

Gesetzesnummer

10001695

Dokumentnummer

NOR40007733