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Art. 7

Fassungen
ab 27.04.1888 — RGBl. Nr. 40/1888 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute27.04.1888 RGBl. Nr. 40/1888 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schutz der Unterseekabel

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 40/1888

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

27.04.1888RGBl. Nr. 40/1888

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 7.

Die Eigenthümer der Schiffe oder Fahrzeuge, welche beweisen können, dass sie, um ein Untersee-Kabel nicht zu beschädigen, einen Anker, ein Netz oder ein anderes Fischereigeräth geopfert haben, sind durch den Eigenthümer des Kabels schadlos zu halten.

Zur Erlangung des Anspruches auf eine solche Entschädigung muss, soweit möglich, allsogleich nach dem Vorfalle behufs Constatirung desselben ein durch die Zeugenaussagen der Schiffsmannschaft bekräftigtes Protokoll aufgenommen werden, auch muss der Capitän innerhalb vierundzwanzig Stunden nach seiner Ankunft im ersten Bestimmungs- oder Zwischenhafen den zuständigen Behörden die Anzeige erstatten. Die letzteren verständigen hievon die Consularbehörden jener Nation, welcher der Eigenthümer des Kabels angehört.

Schlagworte

Eigentümer, Kapitän, Konsularbehörde, Konstatierung, Bestimmungshafen, Fischereigerät

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013

Gesetzesnummer

10001695

Dokumentnummer

NOR40007737