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Art. 8

Fassungen
ab 27.04.1888 — RGBl. Nr. 40/1888 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute27.04.1888 RGBl. Nr. 40/1888 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schutz der Unterseekabel

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 40/1888

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

27.04.1888RGBl. Nr. 40/1888

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 8.

Zur Urtheilschöpfung in Betreff der Übertretungen des gegenwärtigen Vertrages sind die Gerichte jenes Landes competent, welchem das Fahrzeug angehört, an dessen Bord die Übertretung begangen worden ist.

Es versteht sich übrigens von selbst, dass in jenen Fällen, wo die im vorausgehenden Absatze enthaltene Bestimmung nicht zur Ausführung gelangen kann, die Bestrafung der Übertretungen des gegenwärtigen Vertrages in jedem der vertragschließenden Staaten rücksichtlich seiner Angehörigen in Gemäßheit derjenigen allgemeinen Regeln über die Zuständigkeit in Strafsachen erfolgt, welche sich aus den Specialgesetzen dieser Staaten oder aus den internationalen Verträgen ergeben.

Schlagworte

Urteil, Spezialgesetz

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013

Gesetzesnummer

10001695

Dokumentnummer

NOR40007738