Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutz der Unterseekabel
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 40/1888
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8.
Zur Urtheilschöpfung in Betreff der Übertretungen des gegenwärtigen Vertrages sind die Gerichte jenes Landes competent, welchem das Fahrzeug angehört, an dessen Bord die Übertretung begangen worden ist.
Es versteht sich übrigens von selbst, dass in jenen Fällen, wo die im vorausgehenden Absatze enthaltene Bestimmung nicht zur Ausführung gelangen kann, die Bestrafung der Übertretungen des gegenwärtigen Vertrages in jedem der vertragschließenden Staaten rücksichtlich seiner Angehörigen in Gemäßheit derjenigen allgemeinen Regeln über die Zuständigkeit in Strafsachen erfolgt, welche sich aus den Specialgesetzen dieser Staaten oder aus den internationalen Verträgen ergeben.
Schlagworte
Urteil, Spezialgesetz
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013
Dokumentnummer
NOR40007738