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§ 451 ZPO

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 45101.01.200231.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2002
§ 45101.01.199831.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 140/1997
§ 45101.08.198931.12.1997 BGBl. Nr. 343/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 451

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2002

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Artikel römisch elf, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

76 aus 2002,.

Text

Paragraph 451, (1) Gegen den Zahlungsbefehl steht dem Beklagten der Einspruch zu. Selbst wenn der Streitwert 4 000 Euro übersteigt, bedarf es dabei nicht der Vertretung durch einen Rechtsanwalt; gleiches gilt für die Zurücknahme des Einspruchs. Schriftliche Einsprüche können auch in einfacher Ausfertigung und ohne Beibringung von Rubriken überreicht werden; es genügt, daß aus dem Schriftstück die Absicht, Einspruch zu erheben, deutlich hervorgeht. Der Beklagte, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, kann Einsprüche und Anträge auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch beim Bezirksgericht seines Aufenthalts mündlich zu Protokoll geben; dieses hat das Protokoll dem Prozeßgericht unverzüglich zu übersenden.

  1. Absatz 2,Die Einspruchsfrist beträgt vierzehn Tage; sie kann nicht verlängert werden. Sie beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Zahlungsbefehls an den Beklagten.

Anmerkung

1. Abs. 1 zweiter Satz ist eine Ausnahme von der Anwaltspflicht
(s. § 27).
2. ÜR: Art. 96 Z 13, BGBl. I Nr. 98/2001
ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40022195