Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 98Paragraph 98
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§ 98.Paragraph 98,
(1)Absatz eins,Parteien oder Bevollmächtigten, die keine Abgabestelle im Inland haben, kann vom Gericht aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, mindestens vierzehntägigen Frist ab Zustellung des Auftrages für diesen Rechtsstreit einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht nachgekommen, so erfolgen weitere Zustellungen durch Übersendung des jeweiligen Schriftstücks ohne Zustellnachweis, bis ein geeigneter Zustellungsbevollmächtigter dem Gericht namhaft gemacht oder dem Gericht eine Abgabestelle im Inland bekannt gegeben wird. Das Schriftstück gilt 14 Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Auf diese Rechtsfolge ist im Auftrag hinzuweisen.
(2)Absatz 2,Für den Zustellungsbevollmächtigen gilt § 97 Abs. 5.Für den Zustellungsbevollmächtigen gilt Paragraph 97, Absatz 5,
Anmerkung
Vgl. die Entscheidung des OGH: <A href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20131127_OGH0002_0020OB00156_13Z0000_000&ResultFunctionToken=25455ffe-513e-4876-bcfc-d051d7ac0fc9&Position=1&Gericht=&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=2Ob156%2f13z&VonDatum=&BisDatum=21.01.2014&Norm=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=50&Suchworte=" target="_blank">2 Ob 156/13z</A>
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR40105043