Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 86bParagraph 86 b
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Zuständigkeit
§ 86b.Paragraph 86 b,
(1)Absatz eins,Das Bezirksgericht, bei dem die geschützte Person ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat, ist zuständig für
die Anordnung der Vollstreckung einer ausländischen Schutzmaßnahme nach der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen (EuSchMaVO) und die Entscheidung über den Exekutionsantrag aufgrund einer solchen Schutzmaßnahme sowiedie Anordnung der Vollstreckung einer ausländischen Schutzmaßnahme nach der Verordnung (EU) Nr. 606 aus 2013, über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen (EuSchMaVO) und die Entscheidung über den Exekutionsantrag aufgrund einer solchen Schutzmaßnahme sowie
die Anpassung nach Art. 11 EuSchMaVO.die Anpassung nach Artikel 11, EuSchMaVO.
Hat die geschützte Person ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen nicht im Inland, so ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.
(2)Absatz 2,Das Bezirksgericht, das die Vollstreckung einer Schutzmaßnahme angeordnet oder das die Exekution bewilligt hat, ist zuständig für
die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Art. 13 EuSchMaVO unddie Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Artikel 13, EuSchMaVO und
die Aufhebung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Art. 14 Abs. 2 EuSchMaVO.die Aufhebung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Artikel 14, Absatz 2, EuSchMaVO.
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2016
Dokumentnummer
NOR40187988