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§ 22

Fassungen
ab 04.08.1896 — RGBl. Nr. 140/1896 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22 heute04.08.1896 RGBl. Nr. 140/1896 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Notwegegesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 140/1896

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

04.08.1896RGBl. Nr. 140/1896

Außerkrafttretensdatum

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 22

Die Leistung der Entschädigung hat auch außer den im Paragraph 1425, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Fällen durch gerichtlichen Erlag bei der Realinstanz zu erfolgen, wenn an der mit dem Nothwege belasteten Liegenschaft dingliche Rechte dritter Personen bestehen.

Die Nothwendigkeit des gerichtlichen Erlages entfällt jedoch, wenn und insoweit diese dinglichen Rechte ungeachtet der durch die Einräumung des Nothweges verursachten Wertverminderung der betreffenden Liegenschaft derart ungefährdet bleiben, dass die Hypotheken die dem Paragraph 1374, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Sicherheit behalten, andere Rechte aber eine Gefährdung ihrer Sicherheit offenbar nicht erleiden können.

Dem zur Führung der öffentlichen Bücher berufenen Gerichte steht zu, auf Ansuchen des Eigenthümers der Liegenschaft eine Bestätigung über den Bestand der erforderten Sicherheit auf Grund seiner durch eine vorgenommene Untersuchung gewonnenen Überzeugung zu ertheilen.

Die erlegte Entschädigungssumme ist zur Befriedigung der Ansprüche der dinglich Berechtigten (Alinea 1) in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Vertheilung des bei einer zwangsweisen Versteigerung erzielten Kaufpreises zu verwenden, es sei denn, daß die Gläubiger auf diese Verwendung verzichten; in letzterem Falle ist die erlegte Entschädigungssumme oder der von den Gläubigern nicht in Anspruch genommene Theilbetrag derselben dem berechtigten Grundeigenthümer auszufolgen.

Anmerkung

Zum Abs. 4 vgl. die §§ 216-228 EO, RGBl. Nr. 79/1896.

Schlagworte

ABGB, JGS Nr. 946/1811, Eigentümer, Teilbetrag, Exekutionsordnung, Notwendigkeit, Verteilung, Grundeigentümer

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2016

Gesetzesnummer

10001701

Dokumentnummer

NOR12021380

alte Dokumentnummer

N2189622632S