Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§. 23.Paragraph 23,
Wenn für eine Liegenschaft ein Nothweg auf Grund dieses Gesetzes eingeräumt worden ist, so kann in der Folge eine Erweiterung des bestehenden Nothweges oder die Einräumung eines neuen Nothweges nach diesem Gesetze nur insoweit begehrt werden, als die betreffenden thatsächlichen Verhältnisse mittlerweile eine Veränderung in wichtiger Beziehung erfahren haben.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2016
Dokumentnummer
NOR12021381
alte Dokumentnummer
N2189622633S