Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§. 3.Paragraph 3,
Der Nothweg besteht in der Servitut des Fußsteiges, Viehtriebes oder Fahrweges, oder in der Erweiterung solcher bereits bestehender Wegerechte; insbesondere kann als Nothweg auch die Mitbenützung eines vorhandenen Privatweges oder die Herstellung einer Weganlage über fremden Grund und Boden bewilligt werden.
Schlagworte
Dienstbarkeit, Grunddienstbarkeit
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2016
Dokumentnummer
NOR12021361
alte Dokumentnummer
N2189622613S