Kurztitel
Exekution gegen Gemeinden und gegen als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalten
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 153/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 153 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113/1869
Text
Gemeinden.
§. 1.Paragraph eins,
Als Gemeinden im Sinne des §. 15 der Executionsordnung sind nebst den nach den Gemeindeordnungen bestehenden Ortsgemeinden und den mit eigenem Statut versehenen Städten auch die zur selbständigen Geschäftsführung berufenen Gemeindefractionen (Ortschaften, Steuergemeinden, Ortstheile), die zu gemeinschaftlicher Geschäftsführung vereinigten Gemeinden (Verwaltungsgemeinden) und alle sonstigen zur Verwaltung öffentlicher Angelegenheiten berufenen Concurrenzen und Verbände anzusehen, die entweder gesetzlich als Gemeinden bezeichnet oder für die Besorgung von Angelegenheiten einer oder mehrerer Gemeinden gesetzlich bestellt und mit dem Rechte zur Einführung von Umlagen für die Deckung ihrer Erfordernisse gesetzlich ausgestattet sind, wie z. B. die Vertretungsbezirke, Kirchen- und Pfarrbauconcurrenzen, Pfarrgemeinden, Cultusgemeinden, Schulbezirke und Schulgemeinden, Straßenausschüsse und Straßenconcurrenzen, Armenbezirke, Schubconcurrenzbezirke u. a.Als Gemeinden im Sinne des Paragraph 15, der Executionsordnung sind nebst den nach den Gemeindeordnungen bestehenden Ortsgemeinden und den mit eigenem Statut versehenen Städten auch die zur selbständigen Geschäftsführung berufenen Gemeindefractionen (Ortschaften, Steuergemeinden, Ortstheile), die zu gemeinschaftlicher Geschäftsführung vereinigten Gemeinden (Verwaltungsgemeinden) und alle sonstigen zur Verwaltung öffentlicher Angelegenheiten berufenen Concurrenzen und Verbände anzusehen, die entweder gesetzlich als Gemeinden bezeichnet oder für die Besorgung von Angelegenheiten einer oder mehrerer Gemeinden gesetzlich bestellt und mit dem Rechte zur Einführung von Umlagen für die Deckung ihrer Erfordernisse gesetzlich ausgestattet sind, wie z. B. die Vertretungsbezirke, Kirchen- und Pfarrbauconcurrenzen, Pfarrgemeinden, Cultusgemeinden, Schulbezirke und Schulgemeinden, Straßenausschüsse und Straßenconcurrenzen, Armenbezirke, Schubconcurrenzbezirke u. a.
Schlagworte
Ortsteil, Exekutionsordnung, Gemeindefraktion, Konkurrenz, Pfarrbaukonkurrenz, Kulturgemeinde, Straßenkonkurrenz, Schubkonkurrenzbezirk