Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
27.08.1897 bis 31.12.2009 — RGBl. Nr. 153/1897 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 127.08.189731.12.2009 RGBl. Nr. 153/1897 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekution gegen Gemeinden und gegen als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalten

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 153 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

27.08.1897RGBl. Nr. 153/1897

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113/1869

Text

Gemeinden.

Paragraph eins,

Als Gemeinden im Sinne des Paragraph 15, der Executionsordnung sind nebst den nach den Gemeindeordnungen bestehenden Ortsgemeinden und den mit eigenem Statut versehenen Städten auch die zur selbständigen Geschäftsführung berufenen Gemeindefractionen (Ortschaften, Steuergemeinden, Ortstheile), die zu gemeinschaftlicher Geschäftsführung vereinigten Gemeinden (Verwaltungsgemeinden) und alle sonstigen zur Verwaltung öffentlicher Angelegenheiten berufenen Concurrenzen und Verbände anzusehen, die entweder gesetzlich als Gemeinden bezeichnet oder für die Besorgung von Angelegenheiten einer oder mehrerer Gemeinden gesetzlich bestellt und mit dem Rechte zur Einführung von Umlagen für die Deckung ihrer Erfordernisse gesetzlich ausgestattet sind, wie z. B. die Vertretungsbezirke, Kirchen- und Pfarrbauconcurrenzen, Pfarrgemeinden, Cultusgemeinden, Schulbezirke und Schulgemeinden, Straßenausschüsse und Straßenconcurrenzen, Armenbezirke, Schubconcurrenzbezirke u. a.

Schlagworte

Ortsteil, Exekutionsordnung, Gemeindefraktion, Konkurrenz, Pfarrbaukonkurrenz, Kulturgemeinde, Straßenkonkurrenz, Schubkonkurrenzbezirk

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

10001704

Dokumentnummer

NOR12021387

Alte Dokumentnummer

N2189710420S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1897/153/P1/NOR12021387