Kurztitel
Exekution gegen Gemeinden und gegen als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalten
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 153/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 153 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113/1869
Text
Öffentliche und gemeinnützige Anstalten.
§. 2.Paragraph 2,
Als Anstalten, welche im Sinne des §. 15 der Executionsordnung von der Verwaltungsbehörde als öffentlich und gemeinnützig erklärt werden können, kommen insbesondere in Betracht: Stiftungs- und Privatspitäler, Gebär- und Findelanstalten, Armen-, Versorgungs- und Siechenhäuser, Siechenanstalten, Kinderasyle, Greisenasyle, Asylhäuser und Asyle für Obdachlose, Blinden- und Taubstummeninstitute und andere Anstalten für nicht vollsinnige Kinder, Anstalten von Rettungsgesellschaften und Rettungshäuser, Kindergärten und Kinderbewahranstalten, Irrenheil- und Irrenpflegeanstalten, Volksküchen, Wärmestuben und sonstige Wohltätigkeitsanstalten, Volkslesehallen, Arbeitsvermittlungsanstalten, Schulen und andere Unterrichtsanstalten, Feuerwehren, beziehungsweise die Corporationen, Stiftungen, Vereine und andere Verbände, welche solche Anstalten errichten und erhalten oder sonst die freiwillige Besorgung einzelner in den selbständigen Wirkungskreis der Gemeinden (Unterrichts-, Gesundheits-, Dienstboten- und Armenwesen, Sittlichkeitspflege, Feuerpolizei u. s. w.) fallenden Aufgaben übernommen haben und thatsächlich ausführen.Als Anstalten, welche im Sinne des Paragraph 15, der Executionsordnung von der Verwaltungsbehörde als öffentlich und gemeinnützig erklärt werden können, kommen insbesondere in Betracht: Stiftungs- und Privatspitäler, Gebär- und Findelanstalten, Armen-, Versorgungs- und Siechenhäuser, Siechenanstalten, Kinderasyle, Greisenasyle, Asylhäuser und Asyle für Obdachlose, Blinden- und Taubstummeninstitute und andere Anstalten für nicht vollsinnige Kinder, Anstalten von Rettungsgesellschaften und Rettungshäuser, Kindergärten und Kinderbewahranstalten, Irrenheil- und Irrenpflegeanstalten, Volksküchen, Wärmestuben und sonstige Wohltätigkeitsanstalten, Volkslesehallen, Arbeitsvermittlungsanstalten, Schulen und andere Unterrichtsanstalten, Feuerwehren, beziehungsweise die Corporationen, Stiftungen, Vereine und andere Verbände, welche solche Anstalten errichten und erhalten oder sonst die freiwillige Besorgung einzelner in den selbständigen Wirkungskreis der Gemeinden (Unterrichts-, Gesundheits-, Dienstboten- und Armenwesen, Sittlichkeitspflege, Feuerpolizei u. s. w.) fallenden Aufgaben übernommen haben und thatsächlich ausführen.
Die im ersten Absatze bezeichneten Anstalten, sowie Kirchen, Tempel und sonstige Cultusanstalten, Friedhöfe und Leichenhäuser können als öffentliche und gemeinnützige Anstalten im Sinne des §. 15 der Executionsordnung erklärt werden, wenn sie, ohne einer der in §. 1 genannten Gemeinden, Concurrenzen und Verbände zu gehören, von diesen erhalten werden.Die im ersten Absatze bezeichneten Anstalten, sowie Kirchen, Tempel und sonstige Cultusanstalten, Friedhöfe und Leichenhäuser können als öffentliche und gemeinnützige Anstalten im Sinne des Paragraph 15, der Executionsordnung erklärt werden, wenn sie, ohne einer der in Paragraph eins, genannten Gemeinden, Concurrenzen und Verbände zu gehören, von diesen erhalten werden.
Schlagworte
Spital, Krankenhaus, Obdachlosenheim, Exekutionsordnung, Konkurrenz, Korporation, Kultusanstalt