Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
27.08.1897 bis 31.12.2009 — RGBl. Nr. 153/1897 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 227.08.189731.12.2009 RGBl. Nr. 153/1897 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekution gegen Gemeinden und gegen als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalten

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 153 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

27.08.1897RGBl. Nr. 153/1897

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113/1869

Text

Öffentliche und gemeinnützige Anstalten.

Paragraph 2,

Als Anstalten, welche im Sinne des Paragraph 15, der Executionsordnung von der Verwaltungsbehörde als öffentlich und gemeinnützig erklärt werden können, kommen insbesondere in Betracht: Stiftungs- und Privatspitäler, Gebär- und Findelanstalten, Armen-, Versorgungs- und Siechenhäuser, Siechenanstalten, Kinderasyle, Greisenasyle, Asylhäuser und Asyle für Obdachlose, Blinden- und Taubstummeninstitute und andere Anstalten für nicht vollsinnige Kinder, Anstalten von Rettungsgesellschaften und Rettungshäuser, Kindergärten und Kinderbewahranstalten, Irrenheil- und Irrenpflegeanstalten, Volksküchen, Wärmestuben und sonstige Wohltätigkeitsanstalten, Volkslesehallen, Arbeitsvermittlungsanstalten, Schulen und andere Unterrichtsanstalten, Feuerwehren, beziehungsweise die Corporationen, Stiftungen, Vereine und andere Verbände, welche solche Anstalten errichten und erhalten oder sonst die freiwillige Besorgung einzelner in den selbständigen Wirkungskreis der Gemeinden (Unterrichts-, Gesundheits-, Dienstboten- und Armenwesen, Sittlichkeitspflege, Feuerpolizei u. s. w.) fallenden Aufgaben übernommen haben und thatsächlich ausführen.

Die im ersten Absatze bezeichneten Anstalten, sowie Kirchen, Tempel und sonstige Cultusanstalten, Friedhöfe und Leichenhäuser können als öffentliche und gemeinnützige Anstalten im Sinne des Paragraph 15, der Executionsordnung erklärt werden, wenn sie, ohne einer der in Paragraph eins, genannten Gemeinden, Concurrenzen und Verbände zu gehören, von diesen erhalten werden.

Schlagworte

Spital, Krankenhaus, Obdachlosenheim, Exekutionsordnung, Konkurrenz, Korporation, Kultusanstalt

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

10001704

Dokumentnummer

NOR12021388

Alte Dokumentnummer

N2189710421S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1897/153/P2/NOR12021388