Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekution gegen Gemeinden und gegen als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalten
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 153/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 153 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
23/04 Exekutionsordnung
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113/1869
Text
Executionsarten, auf welche §. 15 E. O. Anwendung findet.Executionsarten, auf welche Paragraph 15, E. O. Anwendung findet.
§. 4.Paragraph 4,
Die im §. 15 der Executionsordnung bestimmte Einschränkung der Executionsbewilligung gilt für alle Executionsarten, welche durch Entziehung von Vermögensbestandtheilen oder durch Einschränkung oder Behinderung ihrer Verwendung die durch die Gemeinde oder Anstalt zu wahrenden öffentlichen Interessen beeinträchtigen würden; unter letzterer Voraussetzung finden daher die Bestimmungen des §. 15 der Executionsordung insbesondere auch Anwendung, wenn von dem betreibenden Gläubiger auf Unternehmungen, Anlagen oder Rechte der Gemeinde oder Anstalt mittels Zwangsverwaltung Execution geführt wird.Die im Paragraph 15, der Executionsordnung bestimmte Einschränkung der Executionsbewilligung gilt für alle Executionsarten, welche durch Entziehung von Vermögensbestandtheilen oder durch Einschränkung oder Behinderung ihrer Verwendung die durch die Gemeinde oder Anstalt zu wahrenden öffentlichen Interessen beeinträchtigen würden; unter letzterer Voraussetzung finden daher die Bestimmungen des Paragraph 15, der Executionsordung insbesondere auch Anwendung, wenn von dem betreibenden Gläubiger auf Unternehmungen, Anlagen oder Rechte der Gemeinde oder Anstalt mittels Zwangsverwaltung Execution geführt wird.
Schlagworte
Exekution, Exekutionsordnung, Exekutionsbewilligung, Exekutionsart, Vermögensbestandteil
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025
Dokumentnummer
NOR12021390
Alte Dokumentnummer
N2189710423S