Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
27.08.1897 bis 31.12.2009 — RGBl. Nr. 153/1897 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 527.08.189731.12.2009 RGBl. Nr. 153/1897 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekution gegen Gemeinden und gegen als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalten

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 153 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

27.08.1897RGBl. Nr. 153/1897

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113/1869

Text

Bestimmung der einer Execution entzogenen Vermögensbestandtheile.

Paragraph 5,

Die staatlichen Verwaltungsbehörden, welche gemäß Paragraph 15, der Executionsordnung die Erklärung abzugeben haben, inwieweit Vermögensbestandtheile einer Gemeinde oder einer als öffentlich und gemeinnützig erklärten Anstalt ohne Beeinträchtigung der durch sie zu wahrenden öffentlichen Interessen zur Befriedigung des Gläubigers verwendet werden können, sind die landesfürstlichen politischen Bezirksbehörden; in Ansehung der Anstalten, welche sich im Gebiete einer Stadt mit eigenem Statut befinden oder einer solchen Stadt gehören, ist die Erklärung von der politischen Landesbehörde abzugeben.

Der Kreis der Vermögensbestandtheile, welche der Execution unterliegen, ist von den genannten Behörden nach freiem Ermessen zu bestimmen.

Anmerkung

statt: landesfürstliche politische Bezirksbehörden nunmehr: Bezirksverwaltungsbehörden.

Schlagworte

Exekution, Exekutionsordnung, Vermögensbestandteil

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

10001704

Dokumentnummer

NOR12021391

Alte Dokumentnummer

N2189710424S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1897/153/P5/NOR12021391