Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
27.08.1897 bis 31.12.2009 — RGBl. Nr. 153/1897 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 627.08.189731.12.2009 RGBl. Nr. 153/1897 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekution gegen Gemeinden und gegen als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalten

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 153 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

27.08.1897RGBl. Nr. 153/1897

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113/1869

Text

Paragraph 6,

Diese Erklärung erfolgt entweder auf Anfrage des Gerichtes, bei welchem ein Executionsantrag wider eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt gestellt wurde, oder auf Ansuchen der Gemeinde oder Anstalt oder eines ihrer Gläubiger, für dessen Geldforderung ein Executionstitel vorliegt.

Die Gemeinde oder Anstalt kann eine solche Erklärung nur verlangen, wenn wider sie schon ein Executionsantrag vorliegt. Gläubiger einer Gemeinde oder einer als öffentlich und gemeinnützig erklärten Anstalt können hingegen eine Erklärung über den Umfang der Vermögensbestandtheile, die einer Execution unterliegen, schon vor Anbringung des Executionsantrages begehren. Wenn der Gläubiger seinem Exektuionsantrage eine solche Erklärung der Verwaltungsbehörde beigelegt hat, entfällt die amtliche Anfrage des Gerichtes.

Vor Abgabe der Erklärung sind die Vertreter der Gemeinde oder der Anstalt und der Gläubiger zu hören und die erforderlichen amtlichen Erhebungen über die Bestimmung und thatsächliche Verwendung der in Frage kommenden Vermögensbestandtheile vorzunehmen.

In Bezug auf die Anfechtung dieser Entscheidung gelten die Vorschriften des Paragraph 3,, Absatz 2; auch der Gläubiger ist zur Erhebung des Recurses berechtigt.

Schlagworte

Exekution, Exekutionstitel, Exekutionsantrag, Vermögensbestandteil, Rekurs

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

10001704

Dokumentnummer

NOR12021392

Alte Dokumentnummer

N2189710425S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1897/153/P6/NOR12021392