Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
27.08.1897 bis 31.12.2009 — RGBl. Nr. 153/1897 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 727.08.189731.12.2009 RGBl. Nr. 153/1897 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekution gegen Gemeinden und gegen als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalten

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 153 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

27.08.1897RGBl. Nr. 153/1897

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113/1869

Text

Paragraph 7,

Die im Paragraph 6,, Absatz 1, gedachte Anfrage hat das Gericht auch dann von amtswegen an die landesfürstliche politische Bezirksbehörde oder an die politische Landesbehörde zu richten, wenn sich erst nach Bewilligung der Execution ergibt, dass sie gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt geführt wird, und nicht schon letztere inzwischen eine Erklärung über den Umfang der zulässigen Executionsführung erwirkt haben. Die Vorschriften des Paragraph 6,, Absatz 2 und 3, finden auch in diesem Falle unverändert Anwendung.

Bis zur rechtskräftigen Feststellung des zur Befriedigung des Gläubigers verwendbaren Vermögens kann die Execution auf Antrag ganz oder theilweise aufgeschoben werden (Paragraphen 42,, Ziffer 3 und 43, Absatz 3 der Executionsordnung).

Anmerkung

statt: landesfürstliche politische Bezirksbehörden nunmehr: Bezirksverwaltungsbehörden.

Schlagworte

§ 42 Z 3 und § 43 Abs. 3 EO, RGBl. Nr. 79/1896, Exekutionsordnung, Exekution, Exekutionsführung

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

10001704

Dokumentnummer

NOR12021393

Alte Dokumentnummer

N2189710426S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1897/153/P7/NOR12021393