Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
27.08.1897 bis 31.12.2009 — RGBl. Nr. 153/1897 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 827.08.189731.12.2009 RGBl. Nr. 153/1897 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekution gegen Gemeinden und gegen als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalten

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 153 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

27.08.1897RGBl. Nr. 153/1897

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113/1869

Text

Wirkung der verwaltungsbehördlichen Erklärung auf, spätere Executionsanträge.

Paragraph 8,

Wenn infolge der Erklärung der Verwaltungsbehörden die Bewilligung der Execution verweigert oder eine Einschränkung der Execution angeordnet wurde, kann auf die hienach der Execution entzogenen Vermögensbestandtheile von demselben oder von anderen betreibenden Gläubigern wegen Geldforderungen nur dann Execution geführt werden, wenn zugleich mit dem Executionsantrage eine Erklärung der Verwaltungsbehörde beigebracht wird, dass diese Vermögensbestandtheile zur Befriedigung der durch die Gemeinde oder Anstalt zu wahrenden öffentlichen Interessen nicht mehr benöthigt werden.

Für die Erwirkung dieser Erklärung gelten die Vorschriften des Paragraph 6, der gegenwärtigen Verordnung.

Schlagworte

Exekution, Exekutionsantrag, Vermögensbestandteil

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

10001704

Dokumentnummer

NOR12021394

Alte Dokumentnummer

N2189710427S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1897/153/P8/NOR12021394