Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekution gegen Gemeinden und gegen als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalten
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 153/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 153 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
23/04 Exekutionsordnung
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113/1869
Text
Wirkung der verwaltungsbehördlichen Erklärung auf
spätere Executionsanträge.Wirkung der verwaltungsbehördlichen Erklärung auf, spätere Executionsanträge.
§. 8.Paragraph 8,
Wenn infolge der Erklärung der Verwaltungsbehörden die Bewilligung der Execution verweigert oder eine Einschränkung der Execution angeordnet wurde, kann auf die hienach der Execution entzogenen Vermögensbestandtheile von demselben oder von anderen betreibenden Gläubigern wegen Geldforderungen nur dann Execution geführt werden, wenn zugleich mit dem Executionsantrage eine Erklärung der Verwaltungsbehörde beigebracht wird, dass diese Vermögensbestandtheile zur Befriedigung der durch die Gemeinde oder Anstalt zu wahrenden öffentlichen Interessen nicht mehr benöthigt werden.
Für die Erwirkung dieser Erklärung gelten die Vorschriften des §. 6 der gegenwärtigen Verordnung.Für die Erwirkung dieser Erklärung gelten die Vorschriften des Paragraph 6, der gegenwärtigen Verordnung.
Schlagworte
Exekution, Exekutionsantrag, Vermögensbestandteil
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025
Dokumentnummer
NOR12021394
Alte Dokumentnummer
N2189710427S