Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
27.08.1897 bis 31.12.2009 — RGBl. Nr. 153/1897 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 927.08.189731.12.2009 RGBl. Nr. 153/1897 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekution gegen Gemeinden und gegen als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalten

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 153 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

27.08.1897RGBl. Nr. 153/1897

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113/1869

Text

Dringlichkeit der Erledigungen.

Paragraph 9,

Da die Verzögerung der Executionsbewilligung den betreibenden Gläubiger unter Umständen der Gefahr eines unwiederbringlichen oder doch sehr empfindlichen Vermögensnachtheiles aussetzen kann, wird sowohl den Gerichten, wie den Verwaltungsbehörden zur Pflicht gemacht, bei Stellung der Anfragen sowie bei allen nach Inhalt der gegenwärtigen Verordnung stattfindenden Erhebungen, Verhandlungen und Entscheidungen mit der möglichsten Raschheit vorzugehen und sich die Dringlichkeit aller derartigen Anfragen und Erledigungen stets gegenwärtig zu halten.

Schlagworte

Exekutionsbewilligung, Vermögensnachteil

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

10001704

Dokumentnummer

NOR12021395

Alte Dokumentnummer

N2189710428S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1897/153/P9/NOR12021395