Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekution gegen Gemeinden und gegen als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalten
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 153/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 153 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
23/04 Exekutionsordnung
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113/1869
Text
Dringlichkeit der Erledigungen.
§. 9.Paragraph 9,
Da die Verzögerung der Executionsbewilligung den betreibenden Gläubiger unter Umständen der Gefahr eines unwiederbringlichen oder doch sehr empfindlichen Vermögensnachtheiles aussetzen kann, wird sowohl den Gerichten, wie den Verwaltungsbehörden zur Pflicht gemacht, bei Stellung der Anfragen sowie bei allen nach Inhalt der gegenwärtigen Verordnung stattfindenden Erhebungen, Verhandlungen und Entscheidungen mit der möglichsten Raschheit vorzugehen und sich die Dringlichkeit aller derartigen Anfragen und Erledigungen stets gegenwärtig zu halten.
Schlagworte
Exekutionsbewilligung, Vermögensnachteil
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025
Dokumentnummer
NOR12021395
Alte Dokumentnummer
N2189710428S