Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.1898 bis 31.12.2009 — RGBl. Nr. 249/1897 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.189831.12.2009 RGBl. Nr. 249/1897 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsführung auf Obligationen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 249 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1898RGBl. Nr. 249/1897

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph eins,

Die Vorschriften der Paragraphen eins bis 3 der Verordnung der Ministerien der Justiz und der Finanzen vom 2. Juli 1859 (R. G. Bl. Nr. 120) über die Executionsführung auf öffentliche, auf bestimmte Namen lautende oder für einen bestimmten Zweck vinculierte Obligationen, sowie über die Erwirkung eines gerichtlichen Verbotes in Ansehung derselben, haben auch nach dem Eintritte der Wirksamkeit der Executionsordnung mit der Maßgabe aufrecht zu bleiben, dass:

  1. Ziffer eins
    die öffentliche Casse, bei der das Capital angelegt ist und die Behörde oder Anstalt, der diese Casse unmittelbar untergeordnet ist, auch von jeder gemäß den Paragraphen 253 und 257 der Executionsordnung vorgenommenen Pfändung öffentlicher, auf Namen lautender oder für einen bestimmten Zweck vinculierter Obligationen von amtswegen mittels des Formulars Nr. 1 zu benachrichtigen sind;
  2. Ziffer 2
    an Stelle der executiven Einantwortung und Erfolglassung der Obligationen oder ihrer Zinsen die gerichtliche Überweisung (Paragraph 303, ff. der Executionsordnung) der Forderung aus der gepfändeten Obligation tritt;
  3. Ziffer 3
    ein Verbot auf solche Obligationen fortan nur nach Zulässigkeit des gerichtlichen Drittverbotes (Paragraphen 379,, Zahl 3 und 385 ff. der Executionsordnung) stattfinden kann;
  4. Ziffer 4
    der Verkauf gepfändeter Obligationen nach Vorschrift der Paragraphen 268 und 270 der Executionsordnung vorzunehmen ist;
  5. Ziffer 5
    öffentliche Obligationen, die zu Gunsten des Ärars oder eines Landesfonds als Caution vinculiert oder in Verwahrung erlegt sind, nicht verkauft werden dürfen, bevor nicht das betreffende Verpflichtungsverhältnis beendet ist und die etwaigen Ersatzansprüche im administrativen Wege festgestellt worden sind (Paragraph 265, der Executionsordnung), und
  6. Ziffer 6
    dass das Gericht, wenn die Zinsen oder das Capital bei einer anderen Casse, als bei welcher das Capital angelegt ist, zahlbar sind, stets zuerst die auszahlende Casse, nöthigenfalls unter Anwendung einer schleunigeren Zustellungsart zu verständigen hat.

Schlagworte

RGBl. Nr. 120/1859, Kasse, Vinkulierung, Kapital, Kaution

Gesetzesnummer

10001705

Dokumentnummer

NOR12021396

Alte Dokumentnummer

N2189710729S