Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsführung auf Obligationen
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 249/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 249 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 12.Paragraph 12,
Falls Ersatzansprüche, zu deren Deckung die zu Gunsten des Ärars oder eines Landesfonds als Caution vinculierte oder in Verwahrung erlegte Obligation zu dienen hat, bei beendetem Verpflichtungsverhältnisse festgestellt wurden, so sind hievon im Wege der Administrativbehörde alle Personen zu benachrichtigen, die an der Obligation ein Pfandrecht erworben haben (§. 265, Absatz 2, der Executionsordnung). Falls Ersatzansprüche, zu deren Deckung die zu Gunsten des Ärars oder eines Landesfonds als Caution vinculierte oder in Verwahrung erlegte Obligation zu dienen hat, bei beendetem Verpflichtungsverhältnisse festgestellt wurden, so sind hievon im Wege der Administrativbehörde alle Personen zu benachrichtigen, die an der Obligation ein Pfandrecht erworben haben (Paragraph 265,, Absatz 2, der Executionsordnung).
Schlagworte
Vinkulierung, Kaution
Dokumentnummer
NOR12021407
Alte Dokumentnummer
N2189710773S