Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsführung auf Obligationen
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 249/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 249 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 14.Paragraph 14,
Für den Verkauf von Wertpapieren, die zu Gunsten des Ärars oder eines Landesfonds als Caution oder als Heiratscaution vinculiert sind, gelten im übrigen die Vorschriften der §§. 5 bis 9. Bei der Vorlage oder Einsendung der als Caution zu Gunsten des Ärars oder eines Landesfonds vinculierten Obligationen zum Zwecke der Um- oder Freischreibung ist das Amtszeugnis über die Freigebbarkeit der Obligation (§. 10) anzuschließen. Für den Verkauf von Wertpapieren, die zu Gunsten des Ärars oder eines Landesfonds als Caution oder als Heiratscaution vinculiert sind, gelten im übrigen die Vorschriften der Paragraphen 5 bis 9, Bei der Vorlage oder Einsendung der als Caution zu Gunsten des Ärars oder eines Landesfonds vinculierten Obligationen zum Zwecke der Um- oder Freischreibung ist das Amtszeugnis über die Freigebbarkeit der Obligation (Paragraph 10,) anzuschließen.
Anmerkung
Durch die Aufhebung des § 13 ist die Erwähnung der Heiratskaution
gegenstandslos.
Schlagworte
Umschreibung, Vinkulierung, Kaution, Heiratskaution
Dokumentnummer
NOR12021409
Alte Dokumentnummer
N2189710775S