Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1898 bis 31.12.2009 — RGBl. Nr. 249/1897 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.189831.12.2009 RGBl. Nr. 249/1897 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsführung auf Obligationen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 249 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1898RGBl. Nr. 249/1897

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 2,

Die Behörde oder Anstalt, welcher die auszahlende Casse unmittelbar untergeordnet ist, hat ein ihr zugestelltes Zahlungs- oder Drittverbot, sowie die Verständigung von der Pfändung einer auf einen bestimmten Namen lautenden oder vinculierten Obligation, deren Zinsen gegen Quittung bezahlt werden, als Zahlungsverbot in ihren Büchern vormerken zu lassen und den Vollzug des Zahlungs- oder Drittverbotes der auszahlenden Casse, und zwar wenn der betreibende Gläubiger (die gefährdete Partei) dies beantragt hat und die Kosten gedeckt sind, im telegraphischen Wege aufzutragen.

Wenn der Vollzug nach dem Stande der Vormerkbücher undurchführbar ist, so hat die anweisende Behörde oder Anstalt dem Gerichte die Hindernisse des Vollzuges zur Benachrichtigung des betreibenden Gläubigers oder Antragstellers anzuzeigen. Wenn der Vollzug zwar durchführbar ist, wenn jedoch die vom Zahlungs- (Dritt-) Verbote verständigte Behörde oder Anstalt die Executionsführung auf die gepfändete Obligation als den bestehenden Vorschriften zuwiderlaufend erachtet, kann sie das Zahlungs- (Dritt-) Verbot im Wege des Recurses anfechten (Paragraphen 294, 295, der Executionsordnung).

Sofern es sich um eine Forderung wider das Ärar oder einen unter öffentlicher Verwaltung stehenden Fond handelt, kann in dem im vorhergehenden Absatze bezeichneten Falle statt der Erhebung des Recurses auch dem Executionsgerichte die amtliche Anzeige erstattet werden, daß die Executionsführung nach den darüber bestehenden Vorschriften unzulässig sei (Paragraph 39,, Absatz 2 der Executionsordnung).

Schlagworte

Kasse, Rekurs, Vinkulierung, Exekutionsgericht

Gesetzesnummer

10001705

Dokumentnummer

NOR12021397

Alte Dokumentnummer

N2189710730S