Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1898 bis 31.12.2009 — RGBl. Nr. 249/1897 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.189831.12.2009 RGBl. Nr. 249/1897 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsführung auf Obligationen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 249 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1898RGBl. Nr. 249/1897

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 3,

Die Rangordnung der Pfandrechte, welche an den im Paragraph eins, bezeichneten Obligationen erworben werden, richtet sich für den Fall, dass die Zinsen gegen Coupons zahlbar sind, hinsichtlich der Obligation selbst und der Zinsen nach dem Zeitpunkte der Vornahme der Pfändung (Paragraphen 253, 256, 257, der Executionsordnung).

Werden die Zinsen von solchen Obligationen bei einer öffentlichen Casse ohne Coupons erhoben, so ist für die Rangordnung der erworbenen Pfandrechte der Zeitpunkt entscheidend, in welchem das zu Gunsten der einzelnen betreibenden Gläubiger erlassene Zahlungsverbot oder, wenn eine pfandweise Beschreibung stattgefunden hat, die Verständigung von der Vornahme derselben (Paragraph 2,) an die Behörde oder Anstalt gelangt ist, die zur Anweisung des Obligationscapitals und der Zinsen berufen ist (Paragraphen 295 und 300 der Executionsordnung, Artikel römisch fünfzehn des Einführungsgesetzes zur Executionsordnung). In gleicher Weise ist die Rangordnung der Pfandrechte auch dann zu bestimmen, wenn derartige in Execution gezogene Obligationen gerichtlich deponirt sind.

Wenn zu Gunsten verschiedener Gläubiger in Ansehung der nämlichen Obligation, deren Zinsen gegen Quittung behoben werden, an einem und demselben Tage bei der anweisenden Behörde oder Anstalt Zahlungsverbote oder die im vorstehenden Absatze bezeichneten Verständigungen von der vorgenommenen Pfändung einlangen, so stehen die hiedurch begründeten Pfandrechte im Range einander gleich.

Für die Priorität der Pfandrechte an Staatsschuldverschreibungen, die auf Namen lauten oder vinculiert sind, oder an derartigen vom Staate zur Selbstzahlung übernommenen Schuldtitres ist der Zeitpunkt des Einlangens des gerichtlichen Zahlungsverbotes und im Falle der Pfändung der Zeitpunkt des Einlangens der Verständigung von der Vornahme derselben bei der k. k. Direction der Staatsschuld maßgebend.

Anmerkung

An die Stelle der k.k. Direction der Staatsschuld ist das BMF
getreten.

Schlagworte

Kasse, Kupon, Vinkulierung, Obligationskapital, gerichtlich deponieren, Exekution, Direktion

Gesetzesnummer

10001705

Dokumentnummer

NOR12021398

Alte Dokumentnummer

N2189710731S