Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1898 bis 31.12.2009 — RGBl. Nr. 249/1897 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.189831.12.2009 RGBl. Nr. 249/1897 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsführung auf Obligationen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 249 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1898RGBl. Nr. 249/1897

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 4,

Wenn an eine Casse, welche die im Paragraph eins, bezeichneten öffentlichen Obligationen einzulösen oder deren Zinsen auszubezahlen hat, gerichtliche Zahlungs- oder Drittverbote gelangen, so hat sie mit der Auszahlung der fälligen Beträge bis auf weitere Weisung jener Behörde oder Anstalt, die zur Anweisung der Zahlung berufen ist, innezuhalten.

Einen gerichtlichen Überweisungsbeschluss darf die Casse erst nach schriftlicher Anordnung der eben bezeichneten Behörde oder Anstalt in Vollzug setzen.

Schlagworte

Kasse, Zahlungsverbot

Gesetzesnummer

10001705

Dokumentnummer

NOR12021399

Alte Dokumentnummer

N2189710732S