Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsführung auf Obligationen
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 249/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 249 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 4.Paragraph 4,
Wenn an eine Casse, welche die im §. 1 bezeichneten öffentlichen Obligationen einzulösen oder deren Zinsen auszubezahlen hat, gerichtliche Zahlungs- oder Drittverbote gelangen, so hat sie mit der Auszahlung der fälligen Beträge bis auf weitere Weisung jener Behörde oder Anstalt, die zur Anweisung der Zahlung berufen ist, innezuhalten. Wenn an eine Casse, welche die im Paragraph eins, bezeichneten öffentlichen Obligationen einzulösen oder deren Zinsen auszubezahlen hat, gerichtliche Zahlungs- oder Drittverbote gelangen, so hat sie mit der Auszahlung der fälligen Beträge bis auf weitere Weisung jener Behörde oder Anstalt, die zur Anweisung der Zahlung berufen ist, innezuhalten.
Einen gerichtlichen Überweisungsbeschluss darf die Casse erst nach schriftlicher Anordnung der eben bezeichneten Behörde oder Anstalt in Vollzug setzen.
Schlagworte
Kasse, Zahlungsverbot
Dokumentnummer
NOR12021399
Alte Dokumentnummer
N2189710732S