Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsführung auf Obligationen
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 249/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 249 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 5.Paragraph 5,
Nach Vornahme des Verkaufes einer auf Namen lautenden, jedoch nicht als Caution zu Gunsten des Ärars oder eines Landesfonds vinculierten öffentlichen Obligation ist auf der Obligation selbst der Verkauf und der Übergang des Eigenthums an den genau zu bezeichnenden Käufer zu beurkunden (§. 268, Absatz 6, der Executionsordnung) und sodann das Wertpapier unverweilt der hiezu berechtigten Behörde oder Anstalt behufs Veranlassung der Umschreibung auf den Namen des neuen Eigenthümers vorzulegen oder zu übersenden. Die etwa vorgeschriebene Blankett- oder Umschreibungsgebür ist aus dem Verkaufserlös zu berichtigen. Nach Vornahme des Verkaufes einer auf Namen lautenden, jedoch nicht als Caution zu Gunsten des Ärars oder eines Landesfonds vinculierten öffentlichen Obligation ist auf der Obligation selbst der Verkauf und der Übergang des Eigenthums an den genau zu bezeichnenden Käufer zu beurkunden (Paragraph 268,, Absatz 6, der Executionsordnung) und sodann das Wertpapier unverweilt der hiezu berechtigten Behörde oder Anstalt behufs Veranlassung der Umschreibung auf den Namen des neuen Eigenthümers vorzulegen oder zu übersenden. Die etwa vorgeschriebene Blankett- oder Umschreibungsgebür ist aus dem Verkaufserlös zu berichtigen.
Schlagworte
Gebühr, Kaution, Vinkulierung, Eigentum, Eigentümer
Dokumentnummer
NOR12021400
Alte Dokumentnummer
N2189710733S