Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.1898 bis 31.12.2009 — RGBl. Nr. 249/1897 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.189831.12.2009 RGBl. Nr. 249/1897 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsführung auf Obligationen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 249 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1898RGBl. Nr. 249/1897

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 5,

Nach Vornahme des Verkaufes einer auf Namen lautenden, jedoch nicht als Caution zu Gunsten des Ärars oder eines Landesfonds vinculierten öffentlichen Obligation ist auf der Obligation selbst der Verkauf und der Übergang des Eigenthums an den genau zu bezeichnenden Käufer zu beurkunden (Paragraph 268,, Absatz 6, der Executionsordnung) und sodann das Wertpapier unverweilt der hiezu berechtigten Behörde oder Anstalt behufs Veranlassung der Umschreibung auf den Namen des neuen Eigenthümers vorzulegen oder zu übersenden. Die etwa vorgeschriebene Blankett- oder Umschreibungsgebür ist aus dem Verkaufserlös zu berichtigen.

Schlagworte

Gebühr, Kaution, Vinkulierung, Eigentum, Eigentümer

Gesetzesnummer

10001705

Dokumentnummer

NOR12021400

Alte Dokumentnummer

N2189710733S