Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsführung auf Obligationen
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 249/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 249 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 6.Paragraph 6,
Insoweit es sich um Staatsschuldverschreibungen oder vom Staate zur Selbstzahlung übernommene Schuldtitres handelt, sind sie in dem im §. 5 erwähnten Falle mittels eines Verzeichnisses nach Formular Nr. 2 an die k. k. Direction der Staatsschuld einzusenden. Diese Einsendung kann in Wien im Wege des k. k. Insoweit es sich um Staatsschuldverschreibungen oder vom Staate zur Selbstzahlung übernommene Schuldtitres handelt, sind sie in dem im Paragraph 5, erwähnten Falle mittels eines Verzeichnisses nach Formular Nr. 2 an die k. k. Direction der Staatsschuld einzusenden. Diese Einsendung kann in Wien im Wege des k. k.
Civilgerichtsdepositenamtes, außerhalb Wiens durch das betreffende k. k. Steueramt oder dort, wo eine k. k. Landescasse (Landeshauptcasse, Finanz-Landescasse, Landeszahlamt) besteht, durch diese Casse erfolgen.
Anmerkung
An die Stelle der k. k. Direction der Staatsschuld ist das BMF
getreten.
Schlagworte
Kasse, Direktion, Zivilgerichtsdepositenamt, Landeskasse
Dokumentnummer
NOR12021401
Alte Dokumentnummer
N2189710734S