Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 77/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 77 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10 § 9Artikel 10, Paragraph 9
Text
§. 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,In Sachen, in welchen der Legalisator selbst betheiligt ist, darf derselbe bei sonstiger Nichtigkeit der Beurkundung keine Beglaubigung von Unterschriften vornehmen.
(2)Absatz 2,Auch ist dem Legalisator die Beglaubigung von Unterschriften untersagt, wenn in der Urkunde eine Verfügung zum Vortheile seiner Ehefrau, seiner Eltern, Kinder oder Geschwister, der Geschwister seiner Ehefrau, der Ehegatten seiner Kinder oder Geschwister aufgenommen erscheint.
Schlagworte
beteiligt, Vorteil, Befangenheit, nahe Angehörige
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2012
Dokumentnummer
NOR12021514
Alte Dokumentnummer
N2189723035S