Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 77/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994RGBl. Nr. 77 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10 § 3Artikel 10, Paragraph 3
Beachte
Zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. Art. XVIII.Zum zeitlichen Geltungsbereich vergleiche "Art". römisch achtzehn.
Text
§. 3.Paragraph 3,
Zum Amte eines Legalisators ist nur derjenige geeignet, welcher nach dem Gesetze nicht von der Wählbarkeit zum Mitgliede eines Gemeindeausschusses ausgeschlossen ist, welcher ferner in dem Gebiete, auf welches sich seine Amtswirksamkeit erstrecken soll, seinen Hauptwohnsitz hat und von welchem nach seinen Eigenschaften und Verhältnissen eine verlässliche und dem Zwecke entsprechende Erfüllung seiner Aufgabe zu erwarten ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2012
Dokumentnummer
NOR12037612
Alte Dokumentnummer
N2199438573J