Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 77/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 77 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17 § 2Artikel 17, Paragraph 2
Beachte
Art. XVII wurde aufgehoben durch § 11 Z 3 der Verordnung dRGBl. I S 37/1942; diese Verordnung wurde zur Gänze aufgehoben durch § 137 Abs. 2 GBG 1955, BGBl. Nr. 39/1955; bei teleologischer Auslegung (allgemeine Regelung der Löschung gesetzwidriger Eintragungen durch die aufgehobene Verordnung, Übernahme dieser Regelung in das GBG 1955) wird dies wohl nicht als Wiederinkraftsetzung des Art. XVII verstanden werden können.Artikel römisch siebzehn, wurde aufgehoben durch Paragraph 11, Ziffer 3, der Verordnung dRGBl. römisch eins S 37 aus 1942,; diese Verordnung wurde zur Gänze aufgehoben durch Paragraph 137, Absatz 2, GBG 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,; bei teleologischer Auslegung (allgemeine Regelung der Löschung gesetzwidriger Eintragungen durch die aufgehobene Verordnung, Übernahme dieser Regelung in das GBG 1955) wird dies wohl nicht als Wiederinkraftsetzung des Artikel römisch siebzehn, verstanden werden können.
Text
§. 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Vor Fällung des Erkenntnisses ist durch das Grundbuchsgericht der Sachverhalt genau zu erheben und sind die interessirten Parteien, allenfalls auch die betheiligten Verwaltungsbehörden zu hören. Hiebei ist nach den Grundsätzen des Verfahrens in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen vorzugehen und ist auf eine gütliche Beilegung widerstreitender Privatinteressen hinzuwirken.
(2)Absatz 2,Das Erkenntnis ist im verstärkten Senate des Oberlandesgerichtes zu beschließen.
(3)Absatz 3,Gegen das Erkenntnis auf Löschung steht den Interessenten (und dem Oberstaatsanwalte) der Recurs an den Obersten Gerichtshof zu.
(4)Absatz 4,Das Erkenntnis ist nach Eintritt der Rechtskraft desselben in Vollzug zu setzen.
Schlagworte
Rekurs, Allgemeines Grundbuchsgesetz
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2012
Dokumentnummer
NOR12021527
Alte Dokumentnummer
N2189723048S