Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 77/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 77 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17 § 3Artikel 17, Paragraph 3
Beachte
Art. XVII wurde aufgehoben durch § 11 Z 3 der Verordnung dRGBl. I S 37/1942; diese Verordnung wurde zur Gänze aufgehoben durch § 137 Abs. 2 GBG 1955, BGBl. Nr. 39/1955; bei teleologischer Auslegung (allgemeine Regelung der Löschung gesetzwidriger Eintragungen durch die aufgehobene Verordnung, Übernahme dieser Regelung in das GBG 1955) wird dies wohl nicht als Wiederinkraftsetzung des Art. XVII verstanden werden können.Artikel römisch siebzehn, wurde aufgehoben durch Paragraph 11, Ziffer 3, der Verordnung dRGBl. römisch eins S 37 aus 1942,; diese Verordnung wurde zur Gänze aufgehoben durch Paragraph 137, Absatz 2, GBG 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,; bei teleologischer Auslegung (allgemeine Regelung der Löschung gesetzwidriger Eintragungen durch die aufgehobene Verordnung, Übernahme dieser Regelung in das GBG 1955) wird dies wohl nicht als Wiederinkraftsetzung des Artikel römisch siebzehn, verstanden werden können.
Text
§. 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Einleitung des Verfahrens ist im Grundbuche anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, dass durch nach derselben erfolgte grundbücherliche Eintragungen ein Anspruch auf vorläufige Einvernehmung oder ein Recursrecht nicht begründet wird.
(2)Absatz 2,Die Anmerkung ist nach rechtkräftiger Durchführung des eingeleiteten Verfahrens zu löschen.
Schlagworte
Rekursrecht, Allgemeines Grundbuchsgesetz
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2012
Dokumentnummer
NOR12021528
Alte Dokumentnummer
N2189723049S