Kurztitel
Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 77/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 77 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
Text
Artikel IV.Artikel römisch vier.
Ist im Grundbuche bei einer Liegenschaft bemerkt, daß sich Bäume auf derselben befinden, welche selbständige Vermögensobjecte bilden, so äußern die eine solche Liegenschaft betreffenden grundbücherlichen Eintragungen keine Rechtswirkung auf diejenigen Bäume, welche vor der Eröffnung des Grundbuches in rechtlicher Beziehung nachweisbar nicht als Zugehör des Grundes behandelt wurden, ebensowenig auf jene, welche etwa im Sinne des Artikels III, Abs. 1, nachgepflanzt werden.Ist im Grundbuche bei einer Liegenschaft bemerkt, daß sich Bäume auf derselben befinden, welche selbständige Vermögensobjecte bilden, so äußern die eine solche Liegenschaft betreffenden grundbücherlichen Eintragungen keine Rechtswirkung auf diejenigen Bäume, welche vor der Eröffnung des Grundbuches in rechtlicher Beziehung nachweisbar nicht als Zugehör des Grundes behandelt wurden, ebensowenig auf jene, welche etwa im Sinne des Artikels römisch drei, Absatz eins,, nachgepflanzt werden.
Solche Bäume sind als unbewegliche Sachen zu behandeln, bei denen als Erwerbungsart des Eigenthumes die Übergabe, als Erwerbungsart des Pfandrechtes die pfandweise Beschreibung in Anwendung kommt.
Die Verpflichtung des Grundeigenthümers, die Benützung einer Grundfläche im Umkreise solcher Bäume zu deren Pflege und Genuß zu gestatten, bildet keinen Gegenstand der Eintragung in das Grundbuch.
Anmerkung
Art. XIII Z 2 WGN 1989, BGBl. Nr. 343/1989 sieht Absatzbezeichnungen ausdrücklich nur für Paragraphen vor.
Schlagworte
Vermögensobjekt, Eigentümer, Grundeigentümer, Anmerkung