Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 77/1897
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Beachte
Zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. Art. XVIII.Zum zeitlichen Geltungsbereich vergleiche "Art". römisch achtzehn.
Text
Artikel III.Artikel römisch drei.
Rechtsverhältnisse, die vor dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes in Ansehung von Bäumen derart begründet wurden, daß letztere abgesondert vom Grund und Boden als selbständige Vermögensobjecte sich darstellen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Demnach können die Eigenthümer solcher Bäume auch in Zukunft über dieselben frei verfügen und, wofern das Rechtsverhältnis auch die Berechtigung umfaßt, an Stelle zugrunde gegangener oder beseitigter Bäume neue Baumpflanzungen vorzunehmen, dieses Recht frei ausüben.
Hingegen können nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes Rechtsverhältnisse dieser Art in Ansehung von Bäumen, welche unter die vorstehenden Bestimmungen nicht fallen, nicht neu begründet werden.
Anmerkung
Art. XIII Z 2 WGN 1989, BGBl. Nr. 343/1989 sieht Absatzbezeichnungen ausdrücklich nur für Paragraphen vor.
Schlagworte
Vermögensobjekt, Eigentümer, Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2012
Dokumentnummer
NOR12021494
Alte Dokumentnummer
N2189723015S