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Art. 3

Fassungen
ab 24.03.1897 — RGBl. Nr. 77/1897 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute24.03.1897 RGBl. Nr. 77/1897 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 77/1897

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

24.03.1897RGBl. Nr. 77/1897

Außerkrafttretensdatum

Index

20/11 Grundbuch

Beachte

Zum zeitlichen Geltungsbereich vergleiche "Art". römisch achtzehn.

Text

Artikel römisch drei.

Rechtsverhältnisse, die vor dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes in Ansehung von Bäumen derart begründet wurden, daß letztere abgesondert vom Grund und Boden als selbständige Vermögensobjecte sich darstellen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Demnach können die Eigenthümer solcher Bäume auch in Zukunft über dieselben frei verfügen und, wofern das Rechtsverhältnis auch die Berechtigung umfaßt, an Stelle zugrunde gegangener oder beseitigter Bäume neue Baumpflanzungen vorzunehmen, dieses Recht frei ausüben.

Hingegen können nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes Rechtsverhältnisse dieser Art in Ansehung von Bäumen, welche unter die vorstehenden Bestimmungen nicht fallen, nicht neu begründet werden.

Anmerkung

Art. XIII Z 2 WGN 1989, BGBl. Nr. 343/1989 sieht Absatzbezeichnungen ausdrücklich nur für Paragraphen vor.

Schlagworte

Vermögensobjekt, Eigentümer, Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2012

Gesetzesnummer

10001707

Dokumentnummer

NOR12021494

Alte Dokumentnummer

N2189723015S