(2)Absatz 2,Wird dieser Ausweis geliefert und sind die vom Grundeigenthümer unternommenen Schritte von Erfolg begleitet, so ist über dessen neuerliches Gesuch, welches dem Eingabestempel nach Tarifpost 43a, 1, des Gebührengesetzes unterliegt, die Löschung der im Artikel IV, Abs. 1, erwähnten grundbücherlichen Bemerkung, sowie der Anmerkung des Löschungsgesuches (§. 1, Abs. 1) zu bewirken.Wird dieser Ausweis geliefert und sind die vom Grundeigenthümer unternommenen Schritte von Erfolg begleitet, so ist über dessen neuerliches Gesuch, welches dem Eingabestempel nach Tarifpost 43a, 1, des Gebührengesetzes unterliegt, die Löschung der im Artikel römisch vier, Absatz eins,, erwähnten grundbücherlichen Bemerkung, sowie der Anmerkung des Löschungsgesuches (Paragraph eins,, Absatz eins,) zu bewirken.