Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 77/1897
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Beachte
Zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. Art. XVIII.Zum zeitlichen Geltungsbereich vergleiche "Art". römisch achtzehn.
Text
Artikel VI.Artikel römisch sechs.
(Anm.: Abs. 1 ist gegenstandslos.)Anmerkung, Absatz eins, ist gegenstandslos.)
Nach Ablauf der zehnjährigen Frist kann nur mehr der ganze Hof der Executionsführung unterzogen werden. Zum Zwecke der Vertheilung des Feilbietungserlöses sind aber die einzelnen Liegenschaften oder Gruppen von Liegenschaften, die eine verschiedene Belastung aufweisen, abgesondert zu schätzen und die ermittelten Schätzungswerte der verhältnismäßigen Auftheilung des Meistbotes zugrunde zu legen.
Anmerkung
1. Zur Geltung des Art. VI vgl. § 69 Abs. 2 AllGAG, BGBl. Nr. 2/1930.
2. Zu den geschlossenen Höfen siehe das Tiroler Höfegesetz, GVBlTirVbg. Nr. 47/1900.
3. Art. XIII Z 2 WGN 1989, BGBl. Nr. 343/1989 sieht Absatzbezeichnungen ausdrücklich nur für Paragraphen vor.
Schlagworte
Ediktaltermin, AllgGAG, BGBl. Nr. 2/1930, Verteilung, Aufteilung, Exekutionsführung, Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2012
Dokumentnummer
NOR12021501
Alte Dokumentnummer
N2189723022S