Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundbuchanlegung - Tirol - Vollzugsvorschrift
Kundmachungsorgan
GVBlTirVbg.Nr. 9/1898
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 103Paragraph 103
Text
§ 103.Paragraph 103,
Hinsichtlich der Nothwendigkeit der Aufstellung von Legalisatoren in Gemeinden, in denen sich nicht der Sitz eines Gerichtes befindet, werden die Wünsche der Gemeindeausschüsse als maßgebend erachtet, derart, dass beim Vorhandensein der im Gesetze vorgeschriebenen Erfordernisse die vom Gemeindeausschusse beantragte Bestellung eines Legalisators nicht zu verweigern ist.
Anmerkung
An die Stelle des Gemeindeausschusses ist der Gemeinderat getreten.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2012
Dokumentnummer
NOR12022745
alte Dokumentnummer
N2189828149S