Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundbuchanlegung - Tirol - Vollzugsvorschrift
Kundmachungsorgan
GVBlTirVbg.Nr. 9/1898
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 104Paragraph 104
Text
§ 104.Paragraph 104,
Sofern die persönlichen Verhältnisse, die bei der Bestellung eines Legalisators gemäß Art. X, § 3 G.-A.-R.-G. in Betracht zu kommen haben, dem Vorsteher des betreffenden Bezirksgerichtes nicht genügend bekannt sind, hat derselbe hierüber die nöthigen Auskünfte bei der politischen Bezirksbehörde einzuholen.Sofern die persönlichen Verhältnisse, die bei der Bestellung eines Legalisators gemäß Artikel römisch zehn,, Paragraph 3, G.-A.-R.-G. in Betracht zu kommen haben, dem Vorsteher des betreffenden Bezirksgerichtes nicht genügend bekannt sind, hat derselbe hierüber die nöthigen Auskünfte bei der politischen Bezirksbehörde einzuholen.
Anmerkung
An die Stelle der politischen Bezirksbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde getreten.
Schlagworte
GARG, RGBl. Nr. 77/1897
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2012
Dokumentnummer
NOR12022746
alte Dokumentnummer
N2189828150S