Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundbuchanlegung - Tirol - Vollzugsvorschrift
Kundmachungsorgan
GVBlTirVbg.Nr. 9/1898
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 108Paragraph 108
Text
§ 108.Paragraph 108,
Die dem Legalisator für die Beglaubigung einer Unterschrift von der Partei zu entrichtende Gebür (Legalisierungsgebür) wird auf 20 kr. festgesetzt. Bei gleichzeitiger Beglaubigung mehrerer Unterschriften auf derselben Urkunde findet Abs. 2, bei Legalisierungen in geringfügigen Grundbuchssachen Abs. 4 des § 10 des Art. X G.-A.-R.-G. Anwendung.Die dem Legalisator für die Beglaubigung einer Unterschrift von der Partei zu entrichtende Gebür (Legalisierungsgebür) wird auf 20 kr. festgesetzt. Bei gleichzeitiger Beglaubigung mehrerer Unterschriften auf derselben Urkunde findet Absatz 2,, bei Legalisierungen in geringfügigen Grundbuchssachen Absatz 4, des Paragraph 10, des Artikel römisch zehn, G.-A.-R.-G. Anwendung.
Anmerkung
Dem ersten Satz ist durch die V BGBl. Nr. 8/1985 materiell derogiert.
Schlagworte
GARG, RGBl. Nr. 77/1897, Gebühr, Legalisierungsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2012
Dokumentnummer
NOR12022750
alte Dokumentnummer
N2189828154S