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§ 112

Fassungen
ab 24.05.1898 — GVBlTirVbg. Nr. 9/1898 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 112 heute24.05.1898 GVBlTirVbg. Nr. 9/1898 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundbuchanlegung - Tirol - Vollzugsvorschrift

Kundmachungsorgan

GVBlTirVbg.Nr. 9/1898

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 112

Inkrafttretensdatum

24.05.1898GVBlTirVbg. Nr. 9/1898

Außerkrafttretensdatum

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 112,

Das Legalisierungsregister kann auch von dem Nachfolger eines Legalisators fortgeführt werden; der Beginn der Eintragungen des neuen Legalisators ist in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

Die vollgeschriebenen Legalisierungsregister sind, am Schlusse mit der Unterschrift und dem Amtssiegel des Legalisators versehen, dem Grundbuchsgerichte zur Aufbewahrung zu übergeben. Das gleiche hat mit jenen Legalisierungsregistern zu geschehen, die zwar nicht vollgeschrieben sind, jedoch nicht mehr fortgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2012

Gesetzesnummer

10001709

Dokumentnummer

NOR12022754

alte Dokumentnummer

N2189828158S