Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundbuchanlegung - Tirol - Vollzugsvorschrift
Kundmachungsorgan
GVBlTirVbg.Nr. 9/1898
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 113Paragraph 113
Text
V. Protokollarische Aufnahme von Urkunden bei Gericht.römisch fünf. Protokollarische Aufnahme von Urkunden bei Gericht.
§ 113.Paragraph 113,
Die nach Art. XI G.-A.-R.-G. zulässige protokollarische Aufnahme von Urkunden durch das Grundbuchsgericht kann auch auf den außerhalb des Gerichtssitzes abgehaltenen Amtstagen stattfinden. Voraussetzung hiefür ist, dass dem Richter die einschlägigen Grundbuchsdaten (Bezeichnung des Objectes, Grundbuchseinlage, Grundbuchsstand) durch die Partei bekanntgegeben werden, oder dass derselbe allenfalls schon vorher Veranlassung hatte, diese Daten zu erheben. Auf die betreffenden Protokolle finden die hinsichtlich der Grundbuchssachen in den §§ 57 Abs. 2 und 61 der Geschäftsordnung enthaltenen Bestimmungen Anwendung.Die nach Artikel römisch elf, G.-A.-R.-G. zulässige protokollarische Aufnahme von Urkunden durch das Grundbuchsgericht kann auch auf den außerhalb des Gerichtssitzes abgehaltenen Amtstagen stattfinden. Voraussetzung hiefür ist, dass dem Richter die einschlägigen Grundbuchsdaten (Bezeichnung des Objectes, Grundbuchseinlage, Grundbuchsstand) durch die Partei bekanntgegeben werden, oder dass derselbe allenfalls schon vorher Veranlassung hatte, diese Daten zu erheben. Auf die betreffenden Protokolle finden die hinsichtlich der Grundbuchssachen in den Paragraphen 57, Absatz 2 und 61 der Geschäftsordnung enthaltenen Bestimmungen Anwendung.
Anmerkung
An die Stelle der angeführten Bestimmungen der Geschäftsordnung sind § 70 Abs. 3 und § 71 Abs. 2 Geo, BGBl. Nr. 264/1951, getreten.
Schlagworte
GARG, RGBl. Nr. 77/1897, Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2012
Dokumentnummer
NOR12022755
alte Dokumentnummer
N2189828159S