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Art. 12 § 1

Fassungen
ab 01.08.1989 — BGBl. Nr. 343/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 § 1 heute01.08.1989 BGBl. Nr. 343/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 44 aus 1900, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.08.1989BGBl. Nr. 343/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

20/11 Grundbuch

Beachte

Artikel römisch zwölf, wurde aufgehoben durch Paragraph 11, Ziffer 3, dRGBl. römisch eins S 37 aus 1942,; diese Verordnung wurde zur Gänze aufgehoben durch Paragraph 137, Absatz 2, GBG 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,. Bei teleologischer Auslegung (allgemeine Regelung der Löschung gesetzwidriger Eintragungen durch die aufgehobene Verordnung, Übernahme dieser Regelung in das GBG 1955) wird dies wohl nicht als Wiederinkraftsetzung des Artikel römisch zwölf, verstanden werden können.

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Das Oberlandesgericht hat, wenn es in Kenntnis kommt, dass eine Eintragung im Grundbuche vorgekommen ist, welche nach dem bestehenden Gesetze dem Gegenstande und Inhalte nach eine grundbücherliche Eintragung überhaupt nicht bilden kann, von amtswegen auf die Löschung der Eintragung zu erkennen.
  2. Absatz 2,Wenn auf Grund der gesetzwidrigen Eintragung grundbücherliche Rechte für dritte Personen eingetragen wurden, so ist auch auf deren Löschung zu erkennen.
  3. Absatz 3,Die Löschung der dem Gesetze widerstreitenden Eintragung der Theilung von Gebäuden nach materiellen Antheilen darf, wenn auf solchen Antheilen nachträglich erworbene Rechte dritter Personen haften, nur mit deren Zustimmung erfolgen.

Schlagworte

Allgemeines Grundbuchsgesetz, Teilung, Anteil

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2012

Gesetzesnummer

10001711

Dokumentnummer

NOR12022811

Alte Dokumentnummer

N2190022898S