Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 44/1900 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 44 aus 1900, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12 § 2Artikel 12, Paragraph 2
Beachte
Art. XII wurde aufgehoben durch § 11 Z 3 dRGBl. I S 37/1942; diese Verordnung wurde zur Gänze aufgehoben durch § 137 Abs. 2 GBG 1955, BGBl. Nr. 39/1955. Bei teleologischer Auslegung (allgemeine Regelung der Löschung gesetzwidriger Eintragungen durch die aufgehobene Verordnung, Übernahme dieser Regelung in das GBG 1955) wird dies wohl nicht als Wiederinkraftsetzung des Art. XII verstanden werden können.Artikel römisch zwölf, wurde aufgehoben durch Paragraph 11, Ziffer 3, dRGBl. römisch eins S 37 aus 1942,; diese Verordnung wurde zur Gänze aufgehoben durch Paragraph 137, Absatz 2, GBG 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,. Bei teleologischer Auslegung (allgemeine Regelung der Löschung gesetzwidriger Eintragungen durch die aufgehobene Verordnung, Übernahme dieser Regelung in das GBG 1955) wird dies wohl nicht als Wiederinkraftsetzung des Artikel römisch zwölf, verstanden werden können.
Text
§. 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Vor Fällung des Erkenntnisses sind die interessirten Parteien, allenfalls auch die betheiligten Verwaltungsbehörden zu hören, und ist auf eine gütliche Beilegung widerstreitender Privatinteressen hinzuwirken.
(2)Absatz 2,Das Erkenntnis ist im verstärkten Senate des Oberlandesgerichtes zu beschließen (§§. 36 und 42 des Gesetzes vom 27. November 1896, R. G. Bl. Nr. 217).Das Erkenntnis ist im verstärkten Senate des Oberlandesgerichtes zu beschließen (Paragraphen 36 und 42 des Gesetzes vom 27. November 1896, R. G. Bl. Nr. 217).
(3)Absatz 3,Gegen das Erkenntnis auf Löschung steht den Interessenten (und dem Oberstaatsanwalte) der Recurs an den Obersten Gerichtshof zu.
(4)Absatz 4,Das Erkenntnis ist nach Eintritt der Rechtskraft desselben in Vollzug zu setzen.
Schlagworte
Rekurs, RGBl. Nr. 217/1896, Allgemeines Grundbuchsgesetz
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2012
Dokumentnummer
NOR12022812
Alte Dokumentnummer
N2190022899S